zurück Präsidiumsentwurf


DRESDNER VERFASSUNGSKONVENT
DAS PRÄSIDIUM Dresden, den 4. Juli 2003

Die Mitglieder des Konvents erhalten beigefügt den Text des Entwurfs einer Verfassung, den das Präsidium dem Konvent zu seiner Beratung in Dresden am 11. Juli 2003 vorlegt.

PRÄAMBEL

WIR, DIE EUROPÄISCHEN BÜRGER, GEBEN UNS IM BEWUSSTSEIN DER GLEICHHEIT UND UNTERSCHIEDLICHKEIT UNSERES HISTORISCHEN ERBES DIESE VERFASSUNG.

SOWOHL UNTERSCHIEDLICHE TRADITIONEN ALS AUCH GEMEINSAME KULTURELLE, RELIGIÖSE UND HUMANISTISCHE ÜBERLIEFERUNGEN SCHAFFEN EIN GEMEINSAMES EUROPÄISCHES BEWUSSTSEIN.

AUSGEHEND VON DEN WERTEN FREIHEIT, GLEICHHEIT SOWIE DER ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE STREBEN WIR EINE UNION DER EINHEIT IN VIELFALT AN.

VON DER ABSICHT GELEITET, UNSERE UNION ZU VERVOLLKOMMNEN, ALTE TRENNUNGEN ZU ÜBERWINDEN UND DAS NATIONALE BEWUSSTSEIN ZU RESPEKTIEREN VERSTEHEN WIR DIESE VERFASSUNG ALS DAS FUNDAMENT FÜR EIN SICH EINENDES EUROPA.

Artikel I-1: Gründung der Union

(1) Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, der die Mitgliedsstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedsstaaten und übt die ihr von den Mitgliedsstaaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.

(2) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.

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Artikel I-2: Die Werte der Union

(1) Die Werte, auf denen sich die Europäische Union gründet, sind die Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit, Offenheit und Vielfalt. Aus diesen Werten resultieren die zentralen Prinzipien der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität, der sozialen Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und der Nachhaltigkeit.

(2) Die Union achtet die nationalen und regionalen Identitäten ihrer Mitgliedsstaaten.

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Artikel I-3: Die Ziele der Union

(1) Die Europäische Union ist in ihrem Handeln dem Frieden, ihren Werten und dem Wohl ihrer Bürger verpflichtet. Sie ist ein Raum der Freiheit und der Sicherheit, in welchem sie für den Schutz der Rechte des Einzelnen sorgt.

(2) Die Union strebt nach einem Europa der nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie fördert Bildung, Wissenschaft und den technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und fördert Gerechtigkeit, sozialen Schutz, die Gleichberechtigung von Frau und Mann, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes und der Eltern. Die Union bewahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und trägt Sorge für den Schutz des kulturellen Erbes Europas sowie der nationalen Minderheiten.

(3) In ihren Außenbeziehungen schützt die Union ihre Werte und Interessen. Sie fördert Frieden, Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte, die nachhaltige Entwicklung, freien und gerechten Handel und die Bekämpfung der Armut. Sie tritt ein für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts und die Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

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Artikel I-5: Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedsstaaten

Die Union achtet die politische und verfassungsrechtliche Struktur ihrer Mitgliedsstaaten und die regionale und kommunale Selbstverwaltung. Die Union und ihre Mitgliedsstaaten achten und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dieser Verfassung ergeben.

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Artikel I-7: Grundrechte

(1) Die Union garantiert die unveräußerlichen Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte als Teil dieser Verfassung enthalten sind.

(2) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergeben, sind die Grundlage des Unionsrechts. Die Union strebt den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten an.

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Artikel I-8: Die Unionsbürgerschaft

(1) Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ohne diese zu ersetzen.

(2) Unionsbürger haben die in dieser Verfassung vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie

- besitzen Freizügigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union;

- besitzen in einem Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedsstaats;

- genießen den diplomatischen und konsularischen Schutz aller Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Hoheitsgebiet eines Drittlandes;

- haben das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden sowie Schreiben in einer der Sprachen der Verfassung an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu richten und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

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Artikel I-18: Die Organe der Union

(1) Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt wird, die Ziele der Union zu verfolgen, ihren Werten Geltung zu verschaffen und den Interessen der Union, ihrer Bürger und Mitgliedsstaaten zu dienen. Dieser institutionelle Rahmen stellt die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der Union sicher.

(2) Der institutionelle Rahmen umfasst

das Europäische Parlament,
den Europäischen Rat,
die Europäische Kommission,
den Gerichtshof.

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Artikel I-19: Das Europäische Parlament

(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Europäischen Rat als Gesetzgeber tätig und übt mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt ferner Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verfassung. Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission.

(2) Das Europäische Parlament wird von den europäischen Bürgern für eine Legislaturperiode von fünf Jahren im Rahmen allgemeiner, freier und geheimer Wahlen direkt gewählt. Die Anzahl seiner Mitglieder darf 736 nicht überschreiten. Das Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Artikel I-20: Der Europäische Rat

(1) Der Europäische Rat besteht aus zwei Ebenen:
a) einer Leitungsebene
b) einer Arbeitsebene

(2) Die Leitungsebene des Europäischen Rates gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest, ohne dabei gesetzgeberisch tätig zu werden. Sie besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, dem Präsidenten des Europäischen Rats und dem Präsidenten der Kommission.

(3) Die Leitungsebene des Europäischen Rates tritt vierteljährlich zusammen. Die Tagungen werden vom Präsidenten des Rates einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder der Leitungsebene beschließen, sich von einem Minister unterstützen zu lassen. Entsprechend kann der Präsident der Kommission einen Kommissar hinzuziehen. Der Präsident des Europäischen Rates hat die Möglichkeit, außerordentliche Tagungen der Leitungsebene einzuberufen.

(4) Soweit in dieser Verfassung nicht anders geregelt, entscheidet die Leitungsebene des Europäischen Rates durch Konsens.

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Artikel I-21: Der Präsident des Europäischen Rates

(1) Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wieder gewählt werden. Im Falle schwerwiegender Hinderungsgründe oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.

(2) Der Präsident des Europäischen Rates führt den Vorsitz und leitet die Beratungen der Leitungsebene des Europäischen Rates. Er sorgt für die angemessene Vorbereitung und Kontinuität dieser Beratungen. Der Präsident wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden und legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.

(3) Der Präsident des Europäischen Rates vertritt die Union nach außen.

(4) Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt innehaben.

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Artikel I-22: Die Arbeitsebene des Europäischen Rates

(1) Die Arbeitsebene des Europäischen Rates wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig. Sie besteht aus je einem von jedem Mitgliedsstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter für jede ihrer Zusammensetzungen. Dieser Vertreter ist als einziger befugt, für den Mitgliedsstaat, den er vertritt, verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.

(2) Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ gewährleistet die Kohärenz der Arbeiten des Europäischen Rates. Er bereitet gemeinsam mit der Kommission die Tagungen der Leitungsebene vor. Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ bildet gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Legislative der Europäischen Union.

(3) Der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ formuliert die Außenpolitik der Union gemäß den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates. Die Arbeitsebene des Rates tagt darüber hinaus in folgenden Zusammensetzungen: „Haushalt und Finanzen“, „Inneres und Justiz“, „Wirtschaft und Arbeit“, „Gesundheit und Soziales“ sowie „Umwelt und Landwirtschaft“ und „Wissenschaft und Forschung“. Die Leitungsebene des Europäischen Rates kann weitere Zusammensetzungen einberufen.

(4) Der Vorsitz in den Formationen der Arbeitsebene wird für die Dauer von einem Jahr nach dem Prinzip der gleichberechtigten Rotation von den Vertretern der Mitgliedsstaaten wahrgenommen. Dabei wird das politische und geographische Gleichgewicht in Europa berücksichtigt.

(5) Soweit in dieser Verfassung nicht anders geregelt, entscheidet die Arbeitsebene des Europäischen Rates durch qualifizierte Mehrheit.

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Artikel I-24: Qualifizierte Mehrheit und die Möglichkeit der konstruktiven Enthaltung

(1) Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so muss diese der Mehrheit der Mitgliedsstaaten entsprechen und mindestens drei Fünftel der Bevölkerung der Europäischen Union repräsentieren.

(2) In Fragen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik muß der Europäische Rat mit zwei Drittel Mehrheit zustimmen sowie die einzelnen Mitgliedsstaaten mit mindestens vier Fünfteln der Bevölkerung der Europäischen Union repräsentiert sein.


(3) Entscheidet der Europäische Rat über Angelegenheiten im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, besteht für Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der konstruktiven Enthaltung. Der Mitgliedsstaat ist dann nicht verpflichtet, sich an der Umsetzung des gefassten Beschlusses zu beteiligen. Er akzeptiert den Beschluss jedoch als bindend für die Europäische Union und unternimmt keine Handlungen, die dem Beschluss zuwiderlaufen.

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Artikel I-25: Die Europäische Kommission

(1) Die Europäische Kommission wirkt als politische Exekutive, indem sie die Umsetzung der Entscheidungen der gesetzgebenden Organe sicherstellt. Sie trägt für die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs Sorge.

(2) Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und vierzehn Kommissaren zusammen.

(3) Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit von den Regierungen der Nationalstaaten aus. Ihre Mitglieder sind dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann einen Mißtrauensantrag gegen den Kommissionspräsidenten und damit die Kommission insgesamt oder gegen einzelne Kommissare stellen.

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Artikel I-26: Der Präsident der Europäischen Kommission

(1) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor. Das Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Der gewählte Kommissionspräsident schlägt dem Parlament vierzehn Kommissare aufgrund ihrer Kompetenz, ihres Engagements für Europa und ihrer Gewähr für Unabhängigkeit vor. Das Europäische Parlament wählt die vorgeschlagenen Kommissare einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.

(3) Der Präsident der Kommission legt die Richtlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt. Er regelt die interne Organisation der Kommission und stellt so eine kohärente, effiziente und kollegiale Arbeit sicher. Der Präsident ernennt Kommissare zu Vizepräsidenten.

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Artikel I-28: Der Gerichtshof

(1) Die Rechtssprechung obliegt dem Europäischen Gerichtshof, dem Obersten Gericht sowie den Fachgerichten.

(2) Die Mitgliedsstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz auf dem Gebiet der Verfassung und des Unionsrechts gewährleistet ist.

(3) Der Europäische Gerichtshof entscheidet über die Auslegung und Anwendung der Verfassung sowie in den ihm in dieser Verfassung zugewiesenen Befugnissen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er besteht aus einem Richter je Mitgliedsstaat und wird von Generalanwälten unterstützt. Die Zahl der Generalanwälte bestimmt seine Geschäftsordnung.

(4) Das Oberste Gericht ist zuständig für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Fachgerichte unterscheiden sich nach Fachgerichtsbarkeiten. Das Oberste Gericht und die Fachgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Das Oberste Gericht und die Fachgerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus mindestens einem Richter je Mitgliedsstaat. DieGeschäftsordnungen bestimmen die Zahl der Richter.

(5) Als Richter sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen während ihrer Amtszeit als Richter am Europäischen Gerichtshof, dem Obersten Gericht oder den Fachgerichten kein parlamentarisches Mandat innehaben, kein anderes Amt ausüben und keine aktive Parteimitgliedschaft ausüben. Sie müssen die Vorraussetzungen gemäß Artikel III-256 bis Artikel III-257 erfüllen. Richter des Europäischen Gerichtshofs darf sein, wer mindestens fünf Jahre als Richter in einem Mitgliedsstaat tätig war. Richter des Obersten Gerichts und der Fachgerichte darf sein, wer mindestens drei Jahre als Richter in einem Mitgliedsstaat tätig war.

(6) Die Amtszeit der Richter beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich.

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Artikel X: Die Parteien

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung in der Europäischen Union mit. Ihre Gründung ist frei, ihre Ordnung muss den Werten und Prinzipien dieser Verfassung entsprechen.

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Artikel 1-56: Die Union und ihre Nachbarn

(1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Staaten in ihrer Nachbarschaft. Diese Beziehungen gründen sich auf die in Artikel 2 dargelegten Werte und Prinzipien. Die Union sucht die enge Zusammenarbeit zum Schutz von Freiheit, Frieden und Sicherheit und fördert den geistig-kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Dialog.

(2) Die Union kann Abkommen mit ihren Nachbarn schließen und durchführen, die diesen besonderen Beziehungen gerecht werden und die Möglichkeit zum gemeinsamen Vorgehen eröffnen. Die Abkommen bedürfen einer Zustimmung durch das Europäische Parlament.

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Artikel I-57: Kriterien und Verfahren für den Beitritt zur Union

(1) Die Union steht allen europäischen Staaten offen, welche die in Artikel I-2 genannten Werte und Prinzipien achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen sowie die in Artikel I-3 genannten Ziele gemeinsam zu verfolgen.

(2) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Union werden möchte, richtet seinen Antrag an den Europäischen Rat. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Mitgliedsstaaten werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Bedingungen und Modalitäten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedsstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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Artikel I-58: Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte

(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedsstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Europäische Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beim Europäischen Gerichtshof eine Prüfung beantragen, ob eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel I-2 genannten Werte und Prinzipien durch einen Mitgliedsstaat besteht. Der Europäische Gerichtshof hört den betroffenen Mitgliedsstaat vor seiner Entscheidung an. Er prüft regelmäßig, ob die Gründe, die zur Aussetzung geführt haben, noch zutreffen.

(2) Hat der Europäische Gerichtshof die Verletzung der genannten Werte und Prinzipien durch einen Mitgliedsstaat festgestellt, kann der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fassen, mit dem bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedsstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Mitgliedsstaats in den Organen der Europäischen Union ausgesetzt werden. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedsstaats sind für diesen auf jeden Fall verbindlich.

(3) Der Europäische Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss fassen, mit dem die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Europäische Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des betroffenen Mitgliedsstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 2 ausgesetzt werden.

(5) Um einen Vorschlag entsprechend Absatz 1 zu unterbreiten, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

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Artikel I-59: Freiwilliger Austritt aus der Union

(1) Jeder Mitgliedsstaat kann gemäß seinen internen Verfassungsvorschriften beschließen, aus der Europäischen Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedsstaat, der auszutreten beschließt, teilt dies dem Europäischen Rat mit. Im Namen der Union handelt der Europäische Rat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus, in welchem der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit geschlossen, nachdem das Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat. Der Vertreter des austretenden Mitgliedsstaats nimmt weder an den diesen Mitgliedsstaat betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Europäischen Rates teil.

(3) Diese Verfassung findet auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, dass der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedsstaat beschließt, diese Frist zu verlängern.

(4) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies gemäß dem Verfahren des Artikels I-57 beantragen.

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Artikel F: Verfahren zur Änderung des Verfassungsvertrags

Die Regierung jedes Mitgliedsstaats, die Kommission oder ein Drittel der Mitglieder des Europäischen Parlaments können dem Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung des Verfassungsvertrags vorlegen. Der Europäische Rat hört zu den Entwürfen die Kommission.

Der Europäische Rat entscheidet einstimmig über die Änderung der Verfassung, nachdem das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Änderungsvorschlag zugestimmt hat. Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Artikel G: Annahme, Ratifikation und Inkrafttreten des Verfassungsvertrags

Diese Verfassung bedarf der Annahme eines jeden Mitgliedstaates der Europäischen Union durch Volksabstimmung. Diese Volksabstimmung ist in jedem Mitgliedstaat nach einheitlichen Kriterien durchzuführen.


Artikel H: Geltungsdauer

Der Verfassungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit.

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